AG Familienanwaelte Ehewohnung

Ehewohnung

Grundsätzlich ist jeder Ehegatte berechtigt, auch nach der Trennung die eheliche Wohnung/das Haus weiter zu nutzen. Zieht ein Ehegatte aus und erklärt nicht innerhalb von 6 Monaten seine ernsthafte Rückkehrabsicht, hat er sein Nutzungsrecht endgültig verloren.

Bei Streit darüber, wer die eheliche Wohnung/das Haus zukünftig nutzen soll, muss das Familiengericht auf Antrag darüber entscheiden, ob und wie die Ehewohnung aufzuteilen ist oder ob ein Ehegatte die Wohnung insgesamt alleine nutzen darf.

Die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung/dem Haus spielen dabei zunächst nur eine untergeordnete Rolle, die Regelung kann während der Trennungszeit also auch zugunsten des Nicht-Eigentümers erfolgen. Wer den Mietvertrag abgeschlossen hat, ist für eine gerichtliche Regelung über die Nutzung der Ehewohnung während der Trennungszeit ohne jede Bedeutung.

Bei angedrohten und tatsächlichen Gewalttätigkeiten kann auch über das so genannte Gewaltschutzgesetz die Zuweisung der Ehewohnung gerichtlich verlangt werden. Zu den Gewalttätigkeiten zählt auch psychische Gewalt, vor allem wenn Kinder hiervon betroffen sind.

Der Ehepartner, der die Wohnung nutzt, muss die Miete und die verbrauchsabhängigen Kosten (z. B. Strom, Wasser) tragen. Zieht der finanzstarke Ehepartner aus und ist dieser Allein- oder Mitmieter, kann der Vermieter auch von ihm noch die Miete verlangen, falls der finanzschwache Ehepartner nicht zahlt.

Die Eheleute können aber nach einer Trennung gemeinsam gegenüber dem Vermieter erklären, dass einer von ihnen den Mietvertrag alleine fortführen will – daran ist der Vermieter dann gebunden. Eine solche Erklärung erfolgt am besten schriftlich.

Jeder Ehegatte kann bei der Trennung die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände mitnehmen. Benötigt der andere Ehegatte diese aber dringender als er (z. B. wegen der Kinder), muss er sie dem anderen zum Gebrauch überlassen.

In der Regel stehen jedoch alle Gegenstände, die für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, auch im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten – unabhängig davon, wer bezahlt hat. Können sich die Ehegatten dann nicht über eine Aufteilung der Haushaltsgegenstände einigen, kann das Gericht für die Zeit des Getrenntlebens eine vorläufige Nutzungsregelung treffen oder für die Zeit nach der Scheidung auch eine endgültige Aufteilung der Haushaltsgegenstände vornehmen. Bei der endgültigen Aufteilung dürfen Haushaltsgegenstände, die ausnahmsweise im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, dem anderen Ehegatten nur unter besonderen Voraussetzungen zugewiesen werden.